VisionStudio

Das kleingedruckte...

oft akzeptiert, häufig ignoriert und trotzdem wichtig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Daniel Büscher (nachfolgend auch hier und da VisionStudio genannt) und den Auftraggebern abgeschlossenen Geschäfte. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1. Angebot und Kalkulation

Die im Angebot beschriebenen Leistungen sind verbindlich. Nach Bestätigung des Angebotes wird dies als rechtsgültiger Vertrag angesehen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche der Auftragnehmer Daniel Büscher nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Kalkulation des Auftrags kann geringe Abweichungen haben. Bei größeren Änderungen des Arbeitsaufwandes werden Sie selbstverständlich frühzeitig informiert.

2. Vorlagen und Gestaltung

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller VisionStudio übergebenen Vorlagen und Entwürfe berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber VisionStudio von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Während des Auftrags besteht für VisionStudio Gestaltungsfreiheit im Rahmen der vom Auftraggeber geäußerten Vorgaben. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen die über das vereinbarte Angebot hinausgehen, so hat dieser auch die Mehrkosten zu tragen.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann VisionStudio eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

3. Urheberrecht

VisionStudio überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht, nicht jedoch das Eigentumsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen VisionStudio und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Die Gestaltung von Entwürfen, Reinzeichnungen, Produkten und Internetseiten darf ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf andere Medien übertragen werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Produkte und Internetseiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von VisionStudio weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. VisionStudio ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. VisionStudio bleibt in jedem Fall, auch wenn es das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von VisionStudio formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf sie dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VisionStudio. Bei Verstoß gegen Punkt 2.3 bis 2.5 hat der Auftraggeber VisionStudio zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

4. Herausgabe von Daten

VisionStudio ist nicht verpflichtet, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass VisionStudio ihm Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat VisionStudio dem Auftraggeber Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von VisionStudio verändert werden.

Gefahr und Kosten des Transports von Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. VisionStudio haftet nicht für Fehler an Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

5. Korrektur und Belegmuster

Der Auftraggeber legt VisionStudio vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor. Erst nach Bestätigung seitens VisionStudio darf der Auftraggeber mit der Produktion beginnen.

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber VisionStudio zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

6. Fremdleistungen

VisionStudio ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, VisionStudio hierzu die Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von VisionStudio abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, VisionStudio im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

7. Vergütung

Die Vergütungen sind in Nettobeträgen zahlbar. VisionStudio ist nach der Kleinunternehmerregelung gemäß §19-UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Vergütungen sind bei Abschluss der vereinbarten Projektphasen fällig. Werden die Ergebnisse und Entwürfe der Projektphase in Teilen abgenommen, so ist eine Teilvergütung zu zahlen, die den bisher geleisteten Arbeitsstunden der Projektphase entspricht. Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VisionStudio. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung von VisionStudio erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.

8. Haftung und Gewährleistung

VisionStudio haftet nur für Schäden, die es selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch VisionStudio nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von VisionStudio auf insgesamt höchstens die Hälfte des Auftragswertes begrenzt. Für Schäden, welche durch falsche Informationen oder den Einsatz von fehlerhaften Produkten, Software oder Programmcode von Dritten entstanden sind, wird von keine Haftung übernommen. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung von VisionStudio oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VisionStudio oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von VisionStudio oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von VisionStudio insoweit entfällt. VisionStudio haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die es dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen. In keinem Fall haftet VisionStudio für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist es verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von VisionStudio erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber VisionStudio zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung von VisionStudio in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. VisionStudio steht bei mangelhafter Erfüllung oder Nichterfüllung das Recht zu, den vereinbarten Leistungsumfang in einem Zeitraum von einem Monat mangelfrei nachzuliefern.

9. Streitbeilegung

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter **http://ec.europa.eu/consumers/odr/** findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

10. Schlussbestimmungen

Für den Fall, dass der Auftraggeber, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, sie seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz von VisionStudio als Gerichtsstand vereinbart. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Wechselseitige Ansprüche zwischen Daniel Büscher und Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.